Grundsätzliches: Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen

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xedos
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Registriert: Do 15. Feb 2007, 20:36

Grundsätzliches: Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen

Beitrag von xedos »

Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen müssen angemeldet werden. So geregelt in der STVO §29



Besser ist es, von vornherein in mehrere Gruppen aufzuteilen.

"...Darüber hinaus sind nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder..."

Und das bedarf jeder Menge Aufwand:
Erlaubnispflichtig: --> Landratsämter, Regierungspräsidien, Straßenverkehrsämter

Dazu müssen Versicherungen abgeschlossen werden, da auch die Haftung beim Veranstalter liegt.

"III. Erlaubnisverfahren

35 1. Allgemeines
a) Für das Verfahren werden im zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden Formblätter (z. B. für die Erklärungen) herausgegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.

36 b) Autorennen, Motorradrennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter betreffende Anträge sind nur zu bearbeiten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen insbesondere die Geeignetheit der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen betreffend vorgelegt werden. Streckenabnahmeprotokolle von bundesweiten Motorsportdachorganisationen (z. B. DMSB, DAM und DASV) sind Gutachten in diesem Sinne.

37 c) Es sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der Straßenbaulastträger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden zu hören, soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird. Werden Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge) gekreuzt, sind die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuhören.

38 d) Werden Forderungen von den nach Buchstabe c gehörten Stellen erhoben, sollen diese im Erlaubnisbescheid durch entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt werden. Forderungen des Straßenbaulastträgers und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind zwingend zu berücksichtigen. Können Behörden die Erstattung von Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlass der Veranstaltung verlangen, so hat sich der Antragsteller schriftlich zu deren Erstattung zu verpflichten (vgl. Randnummer 18). Eine vom Straßenbaulastträger geforderte Sondernutzungsgebühr ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.

39 e) Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben."


Sollte man bei der nächsten Ausfahrt berücksichtigen...

https://www.stvo.de/strassenverkehrsord ... nbenutzung

Tipps dazu auch vom ADAC:
https://www.adac.de/_mmm/pdf/TOP5_%20AD ... 257304.pdf
Grüße aus Hannover
Andreas
______________________
2.2l T2 Conv. GTC (+A555) 1989
3.0V6 Conv. LX 1990

200/8 W115 1975
280SE W116 1977
420SE W126 1988

Lotus Esprit X180 NA 1989

VW Passat 2.0 TDI 4Motion 2011
Ford B-MAX für meine Frau :)

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skyfox
Beiträge: 1280
Registriert: Mi 10. Dez 2008, 21:07

Re: Grundsätzliches: Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen

Beitrag von skyfox »

Da haben wir ja in April Glück gehabt das sich nicht so viele Autos angemeldet haben.
Aber ein sehr interessanter Beitrag!
Danke Andreas
Le Baron, Baujahr 91 3,0 V 350000 km EU Ausführung
Fiat 500 F, Baujahr 66, 0,5 l Hubraum,getunt auf 0,65 l Hubraum, Luigi
Fiat 600 D, Baujahr 64, 0,77 l Hubraum, Roberto
Piaggio APE 50, Baujahr 2000, 0,05 l Hubraum, Herr Rossi
Erka Wolf 200, Baujahr 1973

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