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Grundsätzliches: Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 13:15
von xedos
Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen müssen angemeldet werden. So geregelt in der STVO §29



Besser ist es, von vornherein in mehrere Gruppen aufzuteilen.

"...Darüber hinaus sind nicht genehmigungsbedürftige motorsportliche Veranstaltungen dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen oder..."

Und das bedarf jeder Menge Aufwand:
Erlaubnispflichtig: --> Landratsämter, Regierungspräsidien, Straßenverkehrsämter

Dazu müssen Versicherungen abgeschlossen werden, da auch die Haftung beim Veranstalter liegt.

"III. Erlaubnisverfahren

35 1. Allgemeines
a) Für das Verfahren werden im zuständigen Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden Formblätter (z. B. für die Erklärungen) herausgegeben und im Verkehrsblatt veröffentlicht.

36 b) Autorennen, Motorradrennen und Sonderprüfungen mit Renncharakter betreffende Anträge sind nur zu bearbeiten, wenn zugleich Gutachten von Sachverständigen insbesondere die Geeignetheit der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherungsmaßnahmen betreffend vorgelegt werden. Streckenabnahmeprotokolle von bundesweiten Motorsportdachorganisationen (z. B. DMSB, DAM und DASV) sind Gutachten in diesem Sinne.

37 c) Es sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der Straßenbaulastträger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden zu hören, soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird. Werden Bahnstrecken höhengleich (Bahnübergänge) gekreuzt, sind die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuhören.

38 d) Werden Forderungen von den nach Buchstabe c gehörten Stellen erhoben, sollen diese im Erlaubnisbescheid durch entsprechende Bedingungen und Auflagen berücksichtigt werden. Forderungen des Straßenbaulastträgers und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind zwingend zu berücksichtigen. Können Behörden die Erstattung von Aufwendungen für besondere Maßnahmen aus Anlass der Veranstaltung verlangen, so hat sich der Antragsteller schriftlich zu deren Erstattung zu verpflichten (vgl. Randnummer 18). Eine vom Straßenbaulastträger geforderte Sondernutzungsgebühr ist im Erlaubnisbescheid gesondert festzusetzen.

39 e) Die Erlaubnis soll erst dann erteilt werden, wenn die beteiligten Behörden und Stellen gegen die Veranstaltung keine Bedenken geltend gemacht haben."


Sollte man bei der nächsten Ausfahrt berücksichtigen...

https://www.stvo.de/strassenverkehrsord ... nbenutzung

Tipps dazu auch vom ADAC:
https://www.adac.de/_mmm/pdf/TOP5_%20AD ... 257304.pdf

Re: Grundsätzliches: Ausfahrten mit mehr als 29 Fahrzeugen

Verfasst: Do 11. Apr 2019, 20:48
von skyfox
Da haben wir ja in April Glück gehabt das sich nicht so viele Autos angemeldet haben.
Aber ein sehr interessanter Beitrag!
Danke Andreas